§127 StPO – vorläufige Festnahme

Die vorläufige Festnahme ist durch Jedermann gerechtfertigt. Das heißt also, dass jede Person, unter bestimmten Bedingungen, eine andere vorläufig festnehmen darf.

Unter diese Bedingungen fallen folgende Punkte:
1. Person auf frischer Tat (eine Straftat die grade begangen wird/wurde) betroffen oder verfolgt
2. Die Person ist der Flucht verdächtig (Person kann sich durch Flucht der Strafverfolgung entziehen) oder deren Personalien sind unbekannt (Person ist persönlich unbekannt und kann sich nicht ausweisen).

Ziel ist es, die strafrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können.
Es gibt auch Ausnahmefälle. Man darf eine Person nicht vorläufig festnehmen um privatrechtliche Ansprüche umzusetzen.

Eine vorläufige Festnahme muss sofort der Polizei gemeldet werden, die dann die Personalien feststellt.