§123 StGB – Hausfriedensbruch

Objektiver Tatbestand:
Wer …
-in eine Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum oder abgeschlossene Räume, die dem öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind,
-widerrechtlich eindringt
– oder wer, wenn er sich ohne Befugnis darin aufhält, auf die Aufforderung eines Berechtigten nicht entfernt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen

Die wichtigsten Straftaten für den Sicherheitsbereich

§123 StGB – Hausfriedensbruch
§126 StGB – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
§132 StGB – Amtsanmaßung
§132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
§138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten
§153 StGB – falsche uneidliche Aussage
§154 StGB – Meineid
§164 StGB – falsche Verdächtigung
§185 StGB – Beleidigung
§223 StGB – Körperverletzung
§224 StGB – gefährliche Körperverletzung
§226 StGB – schwere Körperverletzung
§229 StGB – fahrlässige Körperverletzung
§239 StGB – Freiheitsberaubung
§240 StGB – Nötigung
§241 StGB – Bedrohung
§242 StGB – Diebstahl
§243 StGB – besonders schwerer Fall des Diebstahls
§244 StGB – Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl
§246 StGB – Unterschlagung
§248a StGB – Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§249 StGB – Raub
§252 StGB – Räuberischer Diebstahl
§253 StGB – Erpressung
§255 StGB – Räuberische Erpressung
§257 StGB – Begünstigung
§258 StGB – Strafvereitelung
§259 StGB – Hehlerei
§263 StGB – Betrug
§265a StGB – Erschleichen von Leistungen
§267 StGB – Urkundenfälschung
§303 StGB – Sachbeschädigung
§306 StGB – Sachbeschädigung durch Brandstiftung

 

§35 StGB – Entschuldigender Notstand

Ohne Schuld handelt eine Person, die eine Straftat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leib, Leben und Freiheit von sich, einem Angehörigen oder eine andere ihm nahestehende Person abzuwenden.
Auch hier entfällt das Element „Schuld“ als Teil einer Straftat.
Verursacht die Person selbst die Gefahr oder steht sie in einem besonderen Rechtsverhältnis, so wird der Person zugemutet, dass sie die Gefahr hätte hinnehmen können. So liegt eine Straftat vor, diese kann jedoch gemildert werden.

§33 StGB – Überschreitung der Notwehr/Notwehrexzess

Wird die Grenze bei einer Notwehrsituation aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken übertreten, wird die Person nicht bestraft.
Das heißt man wird bestraft, wenn man sich gegen einen rechtswidrigen Angriff wehrt und dabei mehr für die Verteidigung macht als eigentlich erlaubt.
Die Überschreitung der Notwehr zählt als Entschuldigungsgrund. Das Element „Schuld“ als Teil einer Straftat entfällt.

§127 StPO – vorläufige Festnahme

Die vorläufige Festnahme ist durch Jedermann gerechtfertigt. Das heißt also, dass jede Person, unter bestimmten Bedingungen, eine andere vorläufig festnehmen darf.

Unter diese Bedingungen fallen folgende Punkte:
1. Person auf frischer Tat (eine Straftat die grade begangen wird/wurde) betroffen oder verfolgt
2. Die Person ist der Flucht verdächtig (Person kann sich durch Flucht der Strafverfolgung entziehen) oder deren Personalien sind unbekannt (Person ist persönlich unbekannt und kann sich nicht ausweisen).

Ziel ist es, die strafrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können.
Es gibt auch Ausnahmefälle. Man darf eine Person nicht vorläufig festnehmen um privatrechtliche Ansprüche umzusetzen.

Eine vorläufige Festnahme muss sofort der Polizei gemeldet werden, die dann die Personalien feststellt.

§34 StGB – rechtfertigender Notstand

Bei dem rechtfertigenden Notstand ist es erlaubt, eine Straftat zu begehen um eine Gefahr von sich oder einer anderen Person abzuwenden. Aber nur wenn ein Rechtsgut durch diese gegenwärtige Gefahr verletzt zu werden droht oder verletzt wird. Hier muss jedoch eine Abwägung der Rechtsgüter durchgeführt. Das Rechtsgut welches in Gefahr ist, muss wesentlich höherwertiger sein, als das, welches eingeschränkt wird.

§32 StGB – Notwehr

Man handelt nicht rechtswidrig, wenn man eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Angriff = drohende Verletzung eines Rechtsgutes durch einen anderen Menschen
Gegenwärtig = kurz bevorstehend, grade stattfindend oder noch andauernd
Rechtswidrig = die Handlung des Angreifers verstößt gegen geltendes Recht und Gesetz und er hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung
Tat = Straftat
Erforderlich = Erforderlich ist die Verteidigungshandlung die notwendig und geeignet ist, den Angriff schnellstmöglich zu beenden.
Geboten = Geboten ist jede Notwehrhandlung die nicht im krassen Missverhältnis der widerstreitenden Rechtsgüter steht. Nicht geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn diese z.B. provoziert wurde.

Ziel der Notwehr ist es, den Angriff so schnell wie möglich zu beenden.

Bei der Notwehr muss darauf geachtet werden, das mildeste Verteidigungsmittel zu wählen, welches jedoch dazu geeignet sein muss den Angriff beenden zu können.

Jedes Rechtsgut (Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit, etc.) ist notwehrfähig.

Das Recht der Notwehr ist sowohl im BGB als auch im StGB festgehalten.
Im BGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt und im StGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor strafrechtlichen Ansprüchen schützt.

Notwehr ist für sich selbst und Nothilfe ist die Notwehr für eine andere Person.