§224 – gefährliche Körperverletzung

Objektiver Tatbestand:
Wer eine Körperverletzung durch einen der folgenden Arten begeht:
– Beibringen von Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe
– mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug
– durch einen hinterlistigen Überfall
– mit einer anderen Person gemeinschaftlich
– durch einer, das Leben gefährdenden, Behandlung
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– 6 Monate bis zu 10 Jahren
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja

 

§223 – Körperverletzung

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– eine andere Person
– körperlich misshandelt (Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens – z.B. das einfache hervorrufen von Schmerz)
– oder an der Gesundheit schädigt (Substanzverletzung am Körper – z.B. brechen eines Armes)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja

 

§185 – Beleidigung

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– eine andere Person beleidigt.
(Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung durch gesprochenes Wort, Bild oder Schrift oder einer Tätlichkeit. Allerdings muss die Ehre der beleidigten Person angegriffen sein.)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe bei Beleidung mittels einer Tätlichkeit
– Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen

§164 – falsche Verdächtigung

Objektiver Tatbestand:
Wer …
-eine andere Person
-bei einer Behörde oder öffentlich
-wider besseren Wissens (man verdächtig die Person obwohl man es besser weiß)
– einer rechtswidrigen Tat verdächtigt
– um gegen ihn ein behördliches Verfahren oder eine Maßnahme (z.B. Festnahme) herbeizuführen.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein

§154 – Meineid

Objektiver Tatbestand:
Wer …
-vor Gericht oder einer anderen Stelle die zur Abnahme von Eiden berechtigt ist,
-falsch schwört (also eine falsche Aussage trotz Vereidigung)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (!)
Verbrechen oder Vergehen?
Verbrechen
Versuch strafbar?
Ja

§153 – Falsche uneidliche Aussage

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– vor Gericht oder einem anderen zur Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle (nicht die z.B. Polizeiliche Vernehmung)
– als Zeuge uneidlich (also nicht vereidigt) falsch aussagt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe von 3 Monate bis zu 5 Jahren
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein

§138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten

Objektiver Tatbestand:
Wer von bestimmten schweren Straftaten zu einer Zeit glaubhaft erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, und trotzdem der Behörde (z.B. Polizei) oder dem Bedrohten (z.B. evtl. zukünftiges Opfer) keine Anzeige macht.
So z.B. bei:
– geplanter Angriffskrieg
– geplanter Mord
– geplanter Raub
etc.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein

§132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Objektiver Tatbestand:
Wer unbefugt…
– Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel od. öffentliche Würden führt
– bestimmte Berufsbezeichnungen führt (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater
– die Bezeichnung eines öffentlich bestellten Sachverständigen führt
– Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein

§132 StGB – Amtsanmaßung

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst (z.B. Polizei, Ordnungsamt etc.)
– oder unbefugt eine Handlung, welche nur durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden darf, ausführt (z.B. Knöllchenschreiben für falsch parkende PKW’s)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
– Vergehen
Versuch strafbar?
Nein

§126 – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

Objektiver Tatbestand:
Wer …
-in einer Weise die geeignet ist den öffentlichen Frieden zu stören mit bestimmten schweren Straftaten droht:
z.B.
– Landfriedensbruch
– Mord, Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen Menschlichkeit, Kriegsverbrechen
– Raub
etc.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein