§138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten

Objektiver Tatbestand:
Wer von bestimmten schweren Straftaten zu einer Zeit glaubhaft erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, und trotzdem der Behörde (z.B. Polizei) oder dem Bedrohten (z.B. evtl. zukünftiges Opfer) keine Anzeige macht.
So z.B. bei:
– geplanter Angriffskrieg
– geplanter Mord
– geplanter Raub
etc.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein