§153 – Falsche uneidliche Aussage

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– vor Gericht oder einem anderen zur Vernehmung von Zeugen zuständigen Stelle (nicht die z.B. Polizeiliche Vernehmung)
– als Zeuge uneidlich (also nicht vereidigt) falsch aussagt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe von 3 Monate bis zu 5 Jahren
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein