§185 – Beleidigung

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– eine andere Person beleidigt.
(Beleidigung ist die Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung durch gesprochenes Wort, Bild oder Schrift oder einer Tätlichkeit. Allerdings muss die Ehre der beleidigten Person angegriffen sein.)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe bei Beleidung mittels einer Tätlichkeit
– Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen