§224 – gefährliche Körperverletzung

Objektiver Tatbestand:
Wer eine Körperverletzung durch einen der folgenden Arten begeht:
– Beibringen von Gift oder anderer gesundheitsschädlicher Stoffe
– mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug
– durch einen hinterlistigen Überfall
– mit einer anderen Person gemeinschaftlich
– durch einer, das Leben gefährdenden, Behandlung
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– 6 Monate bis zu 10 Jahren
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja