Zum einen gibt es die Tierabwehrsprays/Pfeffersprays, die keinen waffenrechtlichen Einschränkungen unterliegen und von jeder Person erworben und geführt werden dürfen. Sie sind jedoch auf Veranstaltungen, wie beispielsweise Demonstrationen verboten.
Reizstoffsprühgeräte dürfen nur von Personen ab dem 14. Lebensjahr erworben geführt werden. Diese müssen jedoch ein Prüfsiegel vorweisen und in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sein. Die Reizstoffsprühgeräte dürfen allerdings nicht auf Veranstaltungen wir beispielsweise auf der Kirmes mitgeführt werden. Des Weiteren muss immer ein Ausweis mitgeführt werden.
Den Taser dürfen nur Personen ab dem 18. Lebensjahr erwerben und führen. Dieser muss jedoch ein PTB-Prüfzeichen aufweisen und gesundheitlich unbedenklich sein. Ist dies nicht der Fall, ist es verboten ihn mitzuführen. Der Träger muss sich jederzeit ausweisen können. Außerdem ist das Mitführen auf Veranstaltungen verboten.
Autor: admin
Hieb- und Stoßwaffen
Hieb- und Stoßwaffen sind Gegenstände die dazu bestimmt sind mittel Hieben, Stößen, Stichen, Schlägen oder Würfen Verletzungen hervorzurufen. (z.B. Schlagstock, Einsatzstock, Schwerter, Degen etc.)
Sport- oder Gebrauchsgegenstände sind, je nach Zweck der Herstellung, keine Hieb- und Stoßwaffen. (z.B. Baseballschläger, Werkzeuge etc.)
Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar – auf öffentlichen Veranstaltungen sogar eine Straftat.
Achtung: Auch das Führen von Schlagstöcken von Sicherheitsmitarbeitern in der Öffentlichkeit ist eine Ordnungswidrigkeit! Der Unternehmer kann bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung anfordern. Diese wird in der Realität aber sehr selten vergeben.
Waffenrechtliche Bestimmungen:
Erwerb/Besitz:
– ab 18 Jahren möglich
Überlassen:
– nur an Personen über 18 Jahre
Führen:
– grundsätzlich verboten
– es gibt aber einige wenige Ausnahmen
Gibt es verbotene Messer?
Ja. Jeglicher Umgang mit Springmessern, Fallmessern, Butterflymessern und Faustmessern ist in Deutschland verboten!
Was sind Messer?
Messer bestehen aus einem Griff und einer Klinge. Das Messer hat unterschiedliche Funktionen. Zum einen gibt es Messer die für einen Kampf bestimmt sind und zum anderen gibt es Messer die dem Handwerk oder der religiösen Verehrung dienen. Außerdem sind Messer Alltagsgegenstände, die man beispielsweise in der Küche benötigt.
Messer die…
1. einseitig geschliffen sind,
2. und eine Klingenlänge unter 12 cm haben
3. und nur beidhändig zu bedienen sind
…unterliegen keinen waffenrechtlichen Einschränkungen. (Gebrauchsmesser)
Waffenrechtliche Einschränkungen:
– Messer die mit einer Hand aufgeklappt werden können (Einhandmesser) unterliegen einem Führungsverbot
– Messer mit einer Klingenlänge von über 12cm unterliegen dem Führungsverbot – Ausnahme ist ein berechtigtes Interesse (z.B. Kauf) – sonst Ordnungswidrigkeit
– Bestimmte Messerarten wie Säbel, Schwerter, Dolche etc. unterliegen dem Führungsverbot
Ausnahmen und Erlaubnispflichten
Für den Besitz/Erwerb, das Führen und Schießen einer Waffe gibt es laut §12 WaffG eine diverse Vielzahl an Ausnahmen.
Erlaubnisfreie Schusswaffen
Zu den erlaubnisfreien Schusswaffen zählen die Spielzeugwaffen, Soft-Air-Waffen und Nachbildungen/Attrappen.
Bei Spielzeugwaffen werden Geschosse mit max. 0,5 Joule aus einem lauf verschossen. Sie verschießen Zündblättchen, -bänder, -ringe oder Knallkorken. Diese Spielzeugwaffe darf jede Person erwerben, besitzen und führen, außer sie sieht einer echten Feuerwaffe täuschend ähnlich, denn dann ist das Führen der Spielzeugwaffe verboten.
Bei Soft-Air-Waffen werden ebenfalls Geschosse mit max. 0,5 Joule aus dem lauf verschossen. Soft-Air-Waffen ab 0,5 Joule fallen unter die waffenrechtlichen Bestimmungen von Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen. Sehen sie täuschend echt wie Feuerwaffen aus, dann ist es verboten sie zu Führen.
Als Nachbildungen bezeichnet man Gegenstände, die nicht als Schusswaffe hergestellt worden sind und aus denen nicht geschossen werden kann. Sie haben nur die äußere Form einer Schusswaffe. Diese Nachbildungen dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt werden, außer sie sind mind. 50% kleiner als deren Original oder deutlich mit Neon-farben gekennzeichnet.
Wie müssen Schusswaffen und Munition aufbewahrt werden?
Jede Person die eine Schusswaffe oder Munition besitzt, muss diese gegen Abhandenkommen oder durch die Wegnahme von unbefugten Dritten sichern. Die erlaubnisfreien Waffen (Luftdruckwaffen, Schlagstock) müssen mindestens in einen verschlossenen Behälter.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen (Kurzwaffen) müssen in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, welches mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht. Für Langwaffen oder mehr als 10 Kurzwaffen gelten strengere Maßgaben.
Munition die erlaubnispflichtig ist, muss in einem Stahlblechbehätlnis mit Schwenkriegelschloss, oder einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
Außerdem müssen Schusswaffen und Munition grundsätzlich getrennt voneinander aufbewahrt werden. (Ausnahmen bei bestimmten Schutzbehältnissen)
Was ist Munition?
Munition sind folgende Gegenstände:
– Patronenmunition (Hülse mit Ladung und Geschoss),
– Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen ohne Geschoss),
– hülsenlose Munition (Ladungen ohne Hülsen mit oder ohne Geschoss),
– pyrotechnische Munition (Munition mit pyrotechnischen Mitteln)
Der Erwerb und Besitz ist grundsätzlich lediglich mit einem Munitionserwerbsschein gestattet.
Was sind Schusswaffen?
Schusswaffen werden zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Markierung, zur Distanzinjektion oder zum Spiel oder Sport angewandt. Durch sie durchlaufen Geschosse.
Waffenrechtliche Bestimmungen:
Erwerb/Besitz:
– erlaubnispflichtig
– Waffenbesitzkarte
– fachgerechte Verwahrung + Sicherung gegen Wegnahme durch Unbefugte
Überlassen:
– nur an Berechtigte
Führen:
– erlaubnispflichtig
– “normaler” Waffenschein erforderlich
– falls kein Waffenschein vorliegt – Straftat-> Einziehung durch Behörde
– Ausweispflicht (Ausweis mitführen und auf Aufforder der Behörde vorzeigen)
– Führen auf besonderen öffentl. Veranstaltungen -> Ordnungswidrigkeit
– Führen auf Demonstrationen -> Straftat
– Ausnahme: Eine Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit, zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck, von einem Ort zu einem anderen zu transportieren
Schießen:
– erlaubnispflichtig
– nur mit Schießerlaubnisschein – sonst Ordnungswidrigkeit
Was sind PTB-Waffen?
Zu den PTB-Waffen gehören Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen. Dies sind in der Regel Pistole oder Revolver, die Reiz- oder andere Wirkstoffe, Platzpatronen oder pyrotechnische Ladungen verschießen. Das heißt also, dass dabei keine Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Sie sind aus diesem Grund keine Schusswaffen, jedoch sind sie als gleichgestellte Gegenstände einzuordnen. Die PTB-Waffen sind so gebaut, dass keine klassischen Geschosse verschossen werden können.
In Deutschland sind die PTB-Waffen nur mit einem Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt zugelassen. Waffen ohne ein Prüfzeichen sind in Deutschland verboten und somit gilt dort jeglicher Umgang als verboten.
Waffenrechtliche Bestimmungen:
Erwerb/Besitz:
– erlaubnisfrei
– keine Waffenbesitzkarte erforderlich
– ab 18 Jahren – sonst Ordnungswidrigkeit
– fachgerechte Verwahrung + Sicherung gegen Wegnahme durch Unbefugte
Überlassen:
– nur an Berechtigte – sonst Ordnungswidrigkeit
Führen:
– erlaubnispflichtig
– kleiner Waffenschein erforderlich
– falls kein Waffenschein vorliegt – Straftat-> Einziehung durch Behörde
– Ausweispflicht (Ausweis mitführen und auf Aufforderung der Behörde vorzeigen)
– Führen auf besonderen öffentlichen Veranstaltungen -> Ordnungswidrigkeit
– Führen auf Demonstrationen -> Straftat
Schießen:
– erlaubnispflichtig
– nur mit Schießerlaubnisschein – sonst Ordnungswidrigkeit