Datenschutzbeauftragter

Hier geht es um Unternehmen, in denen eine Datenschutzbeauftragte für jegliche Belange des Datenschutzes zuständig ist. Dabei spielen persönliche und fachliche Qualifikationen eine große Rolle.

Bei nicht-öffentlichen Stellen die Bezug zu personenbezogenen Daten hat ist unter folgenden Umständen ein Datenschutzbeauftragter zu bestimmen:

  1. Wenn mind. 10 Personen Umgang mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder
  2. Wenn mind. 20 Personen Umgang auf anderer Weise mit personenbezogenen Daten haben

Personenbezogene Daten

Dies sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Personenbezogene daten sind beispielsweise:

  • Geschlecht
  • Größe
  • Haarfarbe
  • Name und Adresse
  • Telefonnummer

Besonders sensible personenbezogene Daten sind beispielsweise:

  • Politische Meinung
  • Sexuelle Orientierung
  • Gesundheitliche Daten
  • Religion
  • Ethnische Herkunft

Umgang mit Daten

  • Das Erfassen und Erheben ist das Beschaffen von daten über betroffene.
  • Das Verarbeiten ist das Speichern, Ändern, Übermitteln, Sperren oder löschen personenbezogener Daten.
  • Das Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener daten außer Verarbeitung.
  • Das Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten, sodass diese nur mit hohem Aufwand einer natürlichen Person zugeordnet werden können.
  • Das Pseudonymisieren ist das ersetzen des Namens oder anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen (z.B. statt Benutzername mit Vor- und Nachname, eine mehrstellige Zufallszahl)

Was ist Datenschutz

Der Datenschutz dient zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten z.B durch Weitergabe, Missbrauch für Spam, etc.

Der Datenschutz ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten. Es müssen sich sowohl nicht öffentliche Stellen als auch öffentliche Stellen an den Datenschutz halten.

Es soll die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte der Menschen geschützt werden. Neben Privatpersonen werden auch andere Firmen und Gesellschaften in den Schutz gestellt.

Ordnungswidrigkeiten

Wenn ein Unternehmer gegen Vorschriften in der Gewerbeordnung verstößt, begeht er eine sogenannte Ordnungswidrigkeit. Wird dies bekannt gegeben, kann vom Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, welches in der Regel mit Bußgeld endet.

Auskunft und Nachschau

Auskunft: Ein Unternehmer muss der für ihn zuständigen Behörde Auskunft erteilen. Die Auskunft beinhaltet Angaben wie zum Beispiel die Mitarbeiteranzahl, die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind.

Nachschau: Die zuständige Behörde kann während der Geschäftszeit jederzeit Grundstücke und Betriebsräume betreten und sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.

Anzeigepflicht

Folgende Ereignisse muss ein Unternehmer unverzüglich der zuständigen Behörde melden:
-> Beginn der Unternehmung
-> Verlegung des Betriebs
-> Änderung des Betriebszweckes
-> Ende der Unternehmung

Das Ziel dahinter ist es, dass die Behörde jederzeit über die verschiedenen Unternehmen informiert ist, die in ihrem Einzugsbereich tätig sind. So werden auch diese sinnvoll überwacht und kontrolliert.

Verstöße sind mit Geldstrafen bedroht.