Es sollen nur die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die für den entsprechenden Zweck notwendig sind.
Des Weiteren sollen personenbezogene Daten wenn möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden.
Es sollen nur die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die für den entsprechenden Zweck notwendig sind.
Des Weiteren sollen personenbezogene Daten wenn möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden.
Hier geht es um Unternehmen, in denen eine Datenschutzbeauftragte für jegliche Belange des Datenschutzes zuständig ist. Dabei spielen persönliche und fachliche Qualifikationen eine große Rolle.
Bei nicht-öffentlichen Stellen die Bezug zu personenbezogenen Daten hat ist unter folgenden Umständen ein Datenschutzbeauftragter zu bestimmen:
Dies ist eine nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten (z.B. die Sammlung von Personaldaten in einem Aktenordner).
Dies ist eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (z.B. Computer).
Dies sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Personenbezogene daten sind beispielsweise:
Besonders sensible personenbezogene Daten sind beispielsweise:
Der Datenschutz dient zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Daten z.B durch Weitergabe, Missbrauch für Spam, etc.
Der Datenschutz ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgehalten. Es müssen sich sowohl nicht öffentliche Stellen als auch öffentliche Stellen an den Datenschutz halten.
Es soll die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte der Menschen geschützt werden. Neben Privatpersonen werden auch andere Firmen und Gesellschaften in den Schutz gestellt.
Wenn ein Unternehmer gegen Vorschriften in der Gewerbeordnung verstößt, begeht er eine sogenannte Ordnungswidrigkeit. Wird dies bekannt gegeben, kann vom Ordnungsamt ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden, welches in der Regel mit Bußgeld endet.
Auskunft: Ein Unternehmer muss der für ihn zuständigen Behörde Auskunft erteilen. Die Auskunft beinhaltet Angaben wie zum Beispiel die Mitarbeiteranzahl, die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind.
Nachschau: Die zuständige Behörde kann während der Geschäftszeit jederzeit Grundstücke und Betriebsräume betreten und sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen.
Folgende Ereignisse muss ein Unternehmer unverzüglich der zuständigen Behörde melden:
-> Beginn der Unternehmung
-> Verlegung des Betriebs
-> Änderung des Betriebszweckes
-> Ende der Unternehmung
Das Ziel dahinter ist es, dass die Behörde jederzeit über die verschiedenen Unternehmen informiert ist, die in ihrem Einzugsbereich tätig sind. So werden auch diese sinnvoll überwacht und kontrolliert.
Verstöße sind mit Geldstrafen bedroht.