Die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn…
-…ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen nicht überwiegt
-…die daten allgemein zugänglich sind.
Die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn…
-…ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen nicht überwiegt
-…die daten allgemein zugänglich sind.
Die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn…
-…ein vertragliches Verhältnis gegründet, durchgeführt oder beendet werden soll;
-…die Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle aufgenommen werden und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht überwiegen;
-…die Daten allgemein zugänglich sind (z.B. Telefonbuch).
Für Personen die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es verboten diese unbefugt zu erheben, zu verarbeiten, oder zu nutzen.
Vor Aufnahme dieser Tätigkeit müssen sie sich zum Datengeheimnis verpflichten, dies gilt auch noch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Sie ist nur zulässig, wenn das das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder eine betroffene Person in die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung eingewilligt hat.
Grundsätzlich müssen die Daten immer beim Betroffenen erhoben werden. In Ausnahmefällen können diese Daten auch ohne seine Mitwirkung erhoben werden, beispielsweise besondere Rechtsvorschriften).
Außerdem ist der Betroffene über die Identität der verantwortlichen Stellen, dem Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zu unterrichten.
Es sollen nur die Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, die für den entsprechenden Zweck notwendig sind.
Des weiteren sollen personenbezogene Daten wenn möglich anonymisiert oder pseudonymisiert werden.
Hier geht es um Unternehmen, in denen eine Datenschutzbeauftragte für jegliche Belange des Datenschutzes zuständig ist. Dabei spielen persönliche und fachliche Qualifikationen eine große Rolle.
Bei nicht-öffentlichen Stellen die Bezug zu personenbezogenen Daten hat ist unter folgenden Umständen ein Datenschutzbeauftragter zu bestimmen:
1. Wenn mind. 10 Personen Umgang mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder
2. Wenn mind. 20 Personen Umgang auf anderer Weise mit personenbezogenen Daten haben
Dies ist eine nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten (z.B. die Sammlung von Personaldaten in einem Aktenordner).
Dies ist eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (z.B. Computer).
Dies sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.
Personenbezogene daten sind beispielsweise:
-Geschlecht
-Größe
-Haarfarbe
-Name und Adresse
-Telefonnummer
Besonders sensible personenbezogene Daten sind beispielsweise:
-Politische Meinung
-Sexuelle Orientierung
-Gesundheitliche Daten
-Religion
-Ethnische Herkunft
Das Erfassen und Erheben ist das Beschaffen von daten über betroffene
Das Verarbeiten ist das Speichern, Ändern, Übermitteln, Sperren oder löschen personenbezogener Daten.
Das Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener daten außer Verarbeitung.
Das Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten, sodass diese nur mit hohem Aufwand einer natürlichen Person zugeordnet werden können.
Das Pseudonymisieren ist das ersetzen des Namens oder anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen (z.B. statt Benutzername mit Vor- und Nachname, eine mehrstellige Zufallszahl).