§243 – besonders schwerer Fall des Diebstahls

Objektiver Tatbestand:
Wer einen Diebstahl begeht und dabei:
– in ein Gebäude, Dienst- oder Geschäftsraum oder anderen umschlossenen Raum, einbricht, einsteigt, mit falschen Schlüssel oder anderem Werkzeug eindringt, oder sich im Raum verborgen hält
– eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenen Behältnis oder einer anderen Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist
– gewerbsmäßig stiehlt
– aus einer Kirche, oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum (z.B. Moschee) eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient
– eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technischer Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung, oder Ausstellung befindet (z.B. Kunstgalerie)
– stiehlt indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt
– Waffen, Kriegswaffen oder Sprengstoff stiehlt.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein