§244 – Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– einen Diebstahl begeht, und dabei er oder eine andere Person eine Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führt
– als Mitglied einer Bande mit einem Bandenmitglied zusammen stiehlt
– einen Diebstahl begeht, und dabei in eine Wohnung einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder anderem Werkzeug darin eindringt, oder sich in der Wohnung verborgen hält
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe von 6 Monate bis zu 10 Jahren
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja