§242 – Diebstahl

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– eine fremde, (eine Sache die einem nicht oder nur zum Teil gehört)
– bewegliche Sache
– einem anderen wegnimmt (Wegnahme= Bruch fremden Gewahrsams, Begründung neuen Gewahrsams)
– in der Absicht die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. (Man selber, oder ein Dritter möchte mit der Sache verfahren wie ein Eigentümer)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja