§240 – Nötigung

Objektiver Tatbestand:
Wer…
– einen anderen Menschen
– rechtswidrig
– mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
– zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis 3 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja