§239 – Freiheitsberaubung

Objektiver Tatbestand:
Wer…
– einen anderen Menschen einsperrt oder auf anderer Weise der Freiheit beraubt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja