Sicherheit 34a
§241 – Bedrohung

§241 – Bedrohung

Objektiver Tatbestand:
Wer…
– einen anderen Menschen
– mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten
– Verbrechens bedroht
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein

 


Straf- und Verfahresrecht (Besonderer Teil)

Post navigation

VORHERIGER
§240 – Nötigung
NÄCHSTSER
§242 – Diebstahl
Kurs besuchen oder Zuhause lernen?

Themengebiete

  • Bürgerliches Recht
  • Datenschutz
  • Gewerberecht
  • Öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  • Sicherheitstechnik
  • Straf- und Verfahrensrecht
  • Straf- und Verfahresrecht (Besonderer Teil)
  • Umgang mit Menschen
  • Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschriften

Neueste Beiträge

  • Bewacherregister
  • Bewacher-ID
  • Revierdienst
  • Widerstandszeitwert und Interventionszeit
  • Wertbehältnisse / Wertschutzräume
  • Video- und Kameraüberwachung
  • Widerstandsklassen von einbruchhemmenden Türen
  • Türschutz
  • Zusätzliche technische Schutzmaßnahmen für Fenster
  • Weitere Spezifikationen
  • Sicherheitsglas Arten
  • Fensterschutz und Sicherheitsverglasung
  • Überfallmeldeanlage
  • Einbruchmeldeanlage
  • Brandmeldeanlage (BMA)
powered by Sicherheit34a ׀ Impressum