Die Definition des Begriffs „Sache“ findet man in §90 BGB. Der Begriff ist für den weiteren Verlauf zum Verständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches sehr wichtig.
Bei dem Begriff handelt es sich nur um körperliche Gegenstände. Außerdem werden auch feste (Buch, Laptop, Stein, etc.), flüssige (Wasser, Spülmittel, etc.) oder gasförmige (Gas in einer Gasflasche) Gegenstände als Sache bezeichnet. Des Weiteren kann eine Sache sowohl beweglich als auch unbeweglich sein.
Tiere sind laut §90a keine Sachen, allerdings werden sie im BGB wie Sachen behandelt. Licht, Elektrizität, Wärme und der Körper eines lebenden Menschen sind auch keine Sachen.
Man kann an Sachen Eigentum und Besitz erlangen.