Eigentümern, ist es untersagt, Beschädigungen oder Zerstörungen einer Sache durch dritte Personen zu verbieten, wenn diese Person die Sache zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr benötigt. Der Schaden drohende Schaden muss jedoch wesentlich höher sein als der Schaden der durch die Einwirkung auf die Sache des Eigentümers entsteht.
Die Person die den Schaden verursacht ist grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Aber die Person kann den Schadensersatzanspruch gegenüber der Person, die die Gefahr verschuldet hat, geltend machen.
Der angreifende Notstand, wie er in verschiedenen Rechtsordnungen verankert ist, erlaubt Individuen, Rechtsnormen zu übertreten, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden. Dabei ist zu beachten, dass der eingetretene Schaden nicht außer Verhältnis zur abgewendeten Gefahr stehen darf.
Im Fall von Person H, die den Feuerlöscher von dem LKW des K nimmt, um ein brennendes Auto zu löschen, in dem mehrere Kinder sitzen, handelt es sich deutlich um einen Fall des angreifenden Notstandes. Hier steht eine konkrete, unmittelbare Gefahr für das Leben der Kinder gegen den materiellen Schaden, der K durch die Entwendung des Feuerlöschers entsteht. Die Verhältnismäßigkeit ist in diesem Fall klar gegeben, da der Schutz menschlichen Lebens immer einen höheren Stellenwert haben sollte als der Schutz von Sachwerten.
Auch bei der Handlung von Person L, die den Gehstock der älteren Dame M entreißt, um eine klemmende Fluchttür aufzustoßen und damit möglicherweise eine Massenpanik zu verhindern, kann von einem angreifenden Notstand gesprochen werden. Auch hier wird eine konkrete, unmittelbare Gefahr – nämlich die Verletzung oder gar der Tod mehrerer Menschen durch Quetschungen oder eine Massenpanik – durch das Brechen einer Rechtsnorm, in diesem Fall die Wegnahme des Gehstockes einer älteren Dame, abgewendet. Die Verhältnismäßigkeit ist ebenfalls gegeben, da der temporäre Verlust des Gehstockes und das eventuelle Unbehagen der älteren Dame nicht in Relation zu der potentiell lebensbedrohlichen Gefahr für die in Panik geratenen Personen stehen.
In beiden Szenarien handeln die Personen H und L nach dem Prinzip des angreifenden Notstandes, indem sie jeweils eine Rechtsnorm übertreten, um eine höhere Gefahr abzuwenden. Es zeigt sich, dass in Notsituationen das individuelle Handeln oft eine Nuance von Grau anstatt Schwarz-Weiß darstellt, da sie über den üblichen gesetzlichen Rahmen hinausgehen, um größere Schäden oder Gefahren abzuwenden. Beide Handlungen sind also durch den angreifenden Notstand gerechtfertigt, wobei natürlich im Nachhinein immer eine genaue Prüfung der Umstände notwendig wäre, um dies abschließend zu bewerten.