§8 DGUV Vorschrift 23 – Überprüfung von Objekten

Ein Unternehmer hat die Objekte die er bewacht auf Gefahrenstellen für die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu überprüfen. Diese muss regelmäßig und bei besonderem Anlass durchgeführt werden.
Werden gefahren festgestellt, kann der Unternehmer vom Auftraggeber verlangen, dass die Gefahren beseitigt oder entsprechend abgesichert werden.
Festgestellte Gefahren müssen die Sicherheitsmitarbeiter dem Unternehmer melden.