§248a – Diebstahl geringwertiger Sachen

Der Diebstahl oder die Unterschlagung wird nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt), wenn der Wert der Sache bis ca. 50 € beträgt.
Die Strafverwaltungsbehörden können die Tat aber auch ohne Antrag eines Geschädigten verfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse besteht.