§249 – Raub

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– mit Gewalt oder unter Androhung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, gegen eine andere Person
– eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt,
– in der Absicht die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. (Man selber, oder ein Dritter möchte mit der Sache verfahren wie ein Eigentümer)
Ein Raub ist also so gesehen ein Diebstahl + Anwendung von Gewalt oder Drohungen mit Gefahr für Leib und Leben des Opfers, vor oder während des Diebstahls.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr
Verbrechen oder Vergehen?
Verbrechen
Versuch strafbar?
Ja