§14 DGUV Vorschrift 23 – Hundehaltung in Objekten
Werden Hunde für die Bewachung eines Objektes benötigt, müssen entsprechende Zwinger zur Haltung der Hunde vorhanden sein.
Werden Hunde für die Bewachung eines Objektes benötigt, müssen entsprechende Zwinger zur Haltung der Hunde vorhanden sein.