Man handelt nicht rechtswidrig, wenn man eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Angriff = drohende Verletzung eines Rechtsgutes durch einen anderen Menschen
Gegenwärtig = kurz bevorstehend, grade stattfindend oder noch andauernd
Rechtswidrig = die Handlung des Angreifers verstößt gegen geltendes Recht und Gesetz und er hat keinen Rechtfertigungsgrund für seine Handlung
Tat = Straftat
Erforderlich = Erforderlich ist die Verteidigungshandlung die notwendig und geeignet ist, den Angriff schnellstmöglich zu beenden.
Geboten = Geboten ist jede Notwehrhandlung die nicht im krassen Missverhältnis der widerstreitenden Rechtsgüter steht. Nicht geboten ist eine Notwehrhandlung, wenn diese z.B. provoziert wurde.

Ziel der Notwehr ist es, den Angriff so schnell wie möglich zu beenden.

Bei der Notwehr muss darauf geachtet werden, das mildeste Verteidigungsmittel zu wählen, welches jedoch dazu geeignet sein muss den Angriff beenden zu können.

Jedes Rechtsgut (Leib und Leben, Gesundheit, Freiheit, etc.) ist notwehrfähig.

Das Recht der Notwehr ist sowohl im BGB als auch im StGB festgehalten.
Im BGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt und im StGB steht es, damit eine Notwehrhandlung vor strafrechtlichen Ansprüchen schützt.

Notwehr ist für sich selbst und Nothilfe ist die Notwehr für eine andere Person.