§154 – Meineid

Objektiver Tatbestand:
Wer …
-vor Gericht oder einer anderen Stelle die zur Abnahme von Eiden berechtigt ist,
-falsch schwört (also eine falsche Aussage trotz Vereidigung)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr (!)
Verbrechen oder Vergehen?
Verbrechen
Versuch strafbar?
Ja