Artikel 2 – Grundgesetz (GG) Freiheit

In Artikel 2 des Grundgesetztes wird die persönliche Freiheit eines jeden Menschen und sein Recht auf körperliche Unversehrtheit geschützt. Außerdem ist hier auch das Recht auf Leben entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert. In dieses Recht darf aber auf Grundlage eines anderen Gesetzes eingegriffen werden. Außerdem darf die eigene Persönlichkeit nur soweit entfaltet werden, wie es keine andere Person stört. Eine Todesstrafe ist beispielsweise daher in Deutschland als Bestrafung nicht zulässig.

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.