Artikel 10 – Grundgesetz (GG) – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Durch das Brief-, Post und Fernmeldegeheimnis wird garantiert, dass die Kommunikation und Übermittlung von Nachrichten geschützt wird. Die Kommunikation wird vor Einblicken des Staates und anderer Bürger gesichert.
Das Ziel ist es, dass frei kommuniziert werden kann und die Unterhaltungen privat bleiben.