§10 DGUV Vorschrift 23 – Ausrüstung des Wach- und Sicherheitspersonals

Die Ausrüstung und Hilfsmittel der Mitarbeiter müssen sich ordnungsgemäß in einem guten Zustand befinden und die Mitarbeiter müssen der Handhabung dieser Ausrüstung und Hilfsmittel unterwiesen sein.
Müssen Ausrüstung oder Hilfsmittel angelegt werden, darf die Bewegungsfreiheit (vor allem der Hände) nicht zu stark beeinträchtigt sein.
Jeder Versicherte muss für eine Wachaufgabe das entsprechende Schuhwerk tragen (Sicherheitsschuhe) und bei Dunkelheit muss jeder mit einer leistungsfähigen Taschenlampe ausgerüstet sein.
Der versicherte muss die ihm zur Verfügung gestellten Hilfsmittel entsprechend der Anordnung nutzen.