§164 – falsche Verdächtigung

Objektiver Tatbestand:
Wer …
-eine andere Person
-bei einer Behörde oder öffentlich
-wider besseren Wissens (man verdächtig die Person obwohl man es besser weiß)
– einer rechtswidrigen Tat verdächtigt
– um gegen ihn ein behördliches Verfahren oder eine Maßnahme (z.B. Festnahme) herbeizuführen.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein