§306 – Brandstiftung

Objektiver Tatbestand:
Wer fremde…
– Gebäude, Hütten, Betriebsstätten, Maschinen, Warenlager, Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft – oder Wasserfahrzeuge, Wälder, Heiden, Moore, land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
– in Brand setzt oder
– durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahre
Verbrechen oder Vergehen?
Verbrechen
Versuch strafbar?
Ja