§223 – Körperverletzung

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– eine andere Person
– körperlich misshandelt (Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens – z.B. das einfache hervorrufen von Schmerz)
– oder an der Gesundheit schädigt (Substanzverletzung am Körper – z.B. brechen eines Armes)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja