Datenschutz

Ein Unternehmer muss sich an die Datenschutzrichtlinien nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes zu halten. Seine Mitarbeiter müssen sich schriftlich dazu verpflichten, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anderer Personen und Unternehmen für sich behalten und unbefugt offenbaren, auch wenn sie aus dem Sicherheitsunternehmen ausscheiden.

Pflichten des Gewerbetreibenden

Ein Sicherheitsunternehmer hat einige Pflichten und Vorgaben zu beachten.
Dazu gehören:
-> Anzeigepflicht
-> Auskunft und Nachschau
-> Haftpflichtversicherung
-> Datenschutz
-> Anmeldung von Beschäftigten
-> Dienstanweisung/Unfallverhütung
-> Dienstausweis
-> Dienstkleidung
-> Behandlung von Waffen
-> Buchführung und Aufbewahrung
-> Ordnungswidrigkeiten

Welche Zulassungen gibt es?

-> 40 Stunden – Unterrichtung: Mit dieser Unterrichtung darf man als Mitarbeiter bei einem Sicherheitsunternehmen arbeiten.
Verboten ist es als Türsteher, als Citystreife, im Schutz vor Ladendieben oder in Flüchtlingsunterkünften tätig zu sein.
-> 80 Stunden – Unterrichtung: Diese Unterrichtung war nötig für Personen die ein Sicherheitsgewerbe eröffnen wollten. Jetzt wird dafür die Sachkundeprüfung benötigt.
-> Sachkundeprüfungen nach §34a GewO: Mit der Sachkundeprüfung darf man sowohl als Unternehmer als auch als Mitarbeiter in einem Sicherheitsunternehmen tätig sein. Im schriftlichen Teil dauert diese Prüfung allerhöchstens 120 Minuten, wenn dieser Teil erfolgreich abgeschlossen wurde, erfolgt eine mündliche Prüfung die in der Regel ca. 15 Minuten dauert. Besteht man beide Prüfungen, so erhält man selbstverständlich den Sachkundenachweis. Mit diesem Nachweis darf man an Veranstaltungen tätig sein, bei denen man in der 40 Stunden – Unterrichtung nicht tätig sein darf.
-> Ausnahmen: Es gibt Personengruppen die keinen Sachkundenachweis mehr benötigen:
o Personen , die mindestens eine Ausbildung im mittleren Polizei-, Justizvollzugs- oder Zolldienst absolviert haben;
o Personen, die Feldjäger bei der Bundeswehr waren oder sind;
o Fachkräfte für Schutz und Sicherheit;
o Geprüfte Schutz- und Sicherheitskräfte;
o Werkschutzfachkräfte und Werkschutzmeister;
o Personen, die vor dem 01. Januar 2003 min. 3 Jahre ohne Unterbrechung im Sicherheitsbereich tätig waren.

Bewachungsgewerbe – wie ist das definiert?

Ein Gewerbe übt aus, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt.

Beim Bewachungsgewerbe wir ausgeübt, wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum von fremden Personen schützen will. Dazu gehört unter anderem die Bewachung von Objekten, Personenschutz, Veranstaltungsschutz, Geld- und Werttransport und viele weitere Tätigkeitsfelder.

Um diese Tätigkeiten ausführen zu können, muss eine sogenannte Bewachungserlaubnis beim Ordnungsamt beantragt werden.

Was ist das Gewerberecht?

Jedem Menschen ist es gestattet den Beruf oder das Gewerbe auszuüben welches er möchte.

In der Gewerbeordnung (GewO) sind rechtliche Vorgaben, die bei der Gründung und Führung eines Gewerbes beachtet werden müssen. Besonders bei einem Bewachungsgewerbe muss neben der Gewerbeordnung auch die Bewachungsverordnung (BewachV) beachtet werden.

So wird die Gewerbelandschaft „geordnet“.

Haftpflichtversicherung – §6 BewachV

Um einen Sicherheitsdienst in Betrieb zu nehmen bzw. zu gründen, muss der Unternehmer eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen abschließen und aufrechterhalten – sprich: diese darf nach der Gründung nicht gekündigt oder durch eine unzureichende Versicherung ausgetauscht werden. Durch diese Versicherung sollen Schäden, die Auftraggebern oder anderen Personen bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen entstehen, gedeckt werden. Die Haftpflichtversicherung betrifft dabei nicht nur den Unternehmer selbst, sondern auch all seine Mitarbeiter. Die Mindesthöhen sind in der §6 BewachV geregelt. Der Unternehmer muss von einem Jahresbetrag von etwa 750 Euro für diese Versicherung einplanen.

Mindesthöhen für Haftpflichtversicherung

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadenereignis
1. für Personenschäden 1 Million Euro,
2. für Sachschäden 250.000 Euro,
3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro,
4. für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.