Selbsthilfe des Besitzers – §859 BGB

Der Besitzer einer Sache, darf sich einer verbotenen Eigenmacht, also einer sogenannten Besitzstörung oder einem Besitzentzug, notfalls auch mit Gewalt erwehren (Besitzwehr).

Wenn einer Person eine Sache weggenommen wird, kann dem auf frischer tat betroffenen Täter, die Sache auch mit Gewalt wieder abgenommen werden (Besitzkehr).

Dabei ist jedoch die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.