Selbsthilfe des Besitzdieners – §860 BGB

Der Besitzdiener besitzt nach §860 BGB die gleichen Rechte wie der Besitzer in §859 BGB. Auch er darf sich einer verbotenen Eigenmacht notfalls auch mit Gewalt erwehren. Er darf Besitzwehr und Besitzkehr so anwenden, als wenn er selbst Besitzer wäre. Dabei gilt ebenfalls die „Verhältnismäßigkeit der Mittel“ zu beachten.

Nach § 860 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Besitzdienst (auch „Besitzschutzdienst“ genannt) das Recht, im Rahmen der Selbsthilfe Maßnahmen zu ergreifen, um den Eigentumsschutz zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nur ergriffen werden, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Verhinderung eines konkreten Eigentumsdelikts erforderlich sind.

Die Selbsthilfe des Besitzdieners ist somit ein Mittel, das einem Eigentümer oder Besitzer zur Verfügung steht, um sein Eigentum zu schützen, wenn es von einer unmittelbaren Gefahr bedroht ist oder wenn es tatsächlich durch eine Straftat in Gefahr gebracht wurde.

Die Selbsthilfe des Besitzdieners ist jedoch auf das notwendige Maß beschränkt und darf nicht zu einer Überreaktion führen. Auch darf sie nicht dazu führen, dass die Integrität oder die körperliche Unversehrtheit der Person, die das Eigentum in Gefahr bringt, verletzt wird.

Wenn der Besitzdienst Maßnahmen zur Selbsthilfe ergreift, muss er dies unverzüglich der Polizei melden und sich zur Verfügung halten, um weitere Schritte zu unterstützen. Es ist auch wichtig, dass der Besitzdienst die Maßnahmen der Selbsthilfe protokolliert, um diese im Falle einer späteren Überprüfung nachweisen zu können.