Artikel 13 -Grundgesetz (GG) – Unverletzlichkeit der Wohnung

Der Besitzer einer Wohnung darf frei entscheiden, wer die Wohnung betreten darf. Es dürfen also keine anderen Personen in die Wohnung, außer der Besitzer erlaubt es.

Beispielsweise eine Hausdurchsuchung darf also nur mit einer Genehmigung oder eines bestimmten Grundes durchgeführt werden. Es darf also auch der Polizei der Zutritt in die Wohnung verwehrt werden.

Was ist eine Wohnung?
-> Räume der Privatsphäre, die dem Wohnzweck bestimmt sind
-> Damals auch Geschäfts- und Betriebsräume