§265a – Erschleichen von Leistungen

Objektiver Tatbestand:
Wer sich…
– die Leistung eines Automaten erschleicht oder
– die Leistung eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes erschleicht oder
– die Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschleicht oder
– den Zutritt zu einer Veranstaltung erschleicht.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja