§259 – Hehlerei

Objektiver Tatbestand:
Wer…
– eine Sache die
– eine andere Person aus einem rechtswidrigen Vermögensdelikt erlangt hat
– ankauft, oder sonst sich oder einem Dritten verschaft, verkauft, oder verkaufen hilft
– um sich oder einen Dritten zu bereichern.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja