§253 – Erpressung

Objektiver Tatbestand:
Wer…
– einen anderen Menschen
– rechtswidrig
– mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
– zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt
– und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines Anderen einen Nachteil zufügt
– um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern
Eine Erpressung ist also eine Nötigung + Nachteil am Vermögen des Opfers und Vorteil am Vermögen des Täters (Vermögensverfügung)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis 5 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Ja