§252 – Räuberischer Diebstahl

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen
– gegen eine Person Gewalt ausübt, oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben droht
– um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten.
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe nicht unter 1
Verbrechen oder Vergehen?
Verbrechen
Versuch strafbar?
Ja