§132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen

Objektiver Tatbestand:
Wer unbefugt…
– Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel od. öffentliche Würden führt
– bestimmte Berufsbezeichnungen führt (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater
– die Bezeichnung eines öffentlich bestellten Sachverständigen führt
– Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
Vergehen
Versuch strafbar?
Nein