§132 StGB – Amtsanmaßung

Objektiver Tatbestand:
Wer …
– sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst (z.B. Polizei, Ordnungsamt etc.)
– oder unbefugt eine Handlung, welche nur durch ein öffentliches Amt vorgenommen werden darf, ausführt (z.B. Knöllchenschreiben für falsch parkende PKW’s)
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz
Bestrafung:
– Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
– Geldstrafe
Verbrechen oder Vergehen?
– Vergehen
Versuch strafbar?
Nein